„Immerhin ließe sich die Ausübung des Vorkaufsrechts aber relativ leicht wiederherstellen, so der Jurist. Man müsse im Gesetz verankern, dass es ein Vorkaufsgrund ist, wenn abzusehen ist, dass Käufer*innen das Grundstück aufwerten wollen. Den ersten Schritt dafür hat der Senat mit der Bundesratsinitiative immerhin getan“